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Satzung
der DIG
1 Name,
Sitz, Geschäftsjahr
(1) Die Gesellschaft führt den Namen "Deutsch-Israelische Gesellschaft
e.V." (DIG).
(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin. Sie ist in das Vereinsregister
eingetragen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Aufgabe der Gesellschaft
Aufgabe der Gesellschaft ist es, die Beziehungen zwischen Deutschland
und Israel in allen Fragen des öffentlichen und kulturellen Lebens
zu vertiefen. Die Gesellschaft dient der Förderung internationaler
Verbundenheit, der Toleranz und der Verständigung der Völker,
insbesondere im Nahen Osten.
§3
Zweck der Gesellschaft
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder
dürfen keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die Zwecken der Gesellschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. Die Mitglieder haben bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
der Gesellschaft keinen Anspruch auf das Vermögen der Gesellschaft.
§4
Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen
sowie von Personenvereinigungen erworben werden.
(2) Natürliche Personen müssen das 16. Lebensjahr vollendet
haben.
§5
(1) Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag an die Gesellschaft
und zustimmenden Beschluß des Präsidiums, vertreten durch den
Präsidenten und einen Vizepräsidenten, erworben. Beabsichtigt
das Präsidium die Aufnahme abzulehnen, ist die zuständige Arbeitsgemeinschaft
vorher zu hören.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluß oder
Tod.
(3) Die Kündigung muß schriftlich mit einer Frist von vier
Wochen zum Schluß des Kalenderjahres gegenüber der Gesellschaft
erklärt werden.
(4) Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund durch Beschluß des
Präsidiums ausgeschlossen werden. Als wichtiger Grund gelten insbesondere
wiederholte Verstöße gegen die Interessen der Gesellschaft
oder Beitragsrückstand über mehr als 2 Jahre, wobei jeweils
eine Mahnung für jedes Beitragsjahr erforderlich ist. Das Mitglied
und die zuständige Arbeitsgemeinschaft sind vor der Beschlußfassung
des Präsidiums zu hören.
(5) Gegen den Beschluß des Präsidiums, ein Mitglied auszuschließen,
können sowohl das Mitglied als auch die betroffene Arbeitsgemeinschaft
Widerspruch einlegen. Der Widerspruch hat innerhalb eines Monats nach
Zustellen des Beschlusses des Präsidiums zu erfolgen und ist zu begründen.
Bis zur Entscheidung durch die Hauptversammlung ruhen die Mitgliedsrechte.
Die Beitragspflicht dieser Mitglieder bleibt bis zur endgültigen
Erklärung unberührt.
§6
Ehrenmitgliedschaft
(1) Auf Antrag des Präsidiums kann die Hauptversammlung Persönlichkeiten,
die sich um die Ziele der Gesellschaft hervorragend verdient gemacht haben,
zu Ehrenmitgliedern ernennen.
(2) Ehrenmitglieder haben volle Mitgliedsrechte ohne Pflicht zur Beitragszahlung.
§7
Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Hauptversammlung auf Vorschlag
des Präsidiums festgesetzt. Schüler, Auszubildende, Wehrpflicht-
und Ersatzdienstleistende sowie Studenten zahlen die Hälfte der festgesetzten
Beiträge. In Einzelfällen kann die zuständige Arbeitsgemeinschaft
im Rahmen entsprechender Richtlinien des Präsidiums Beiträge
mindern oder erlassen.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. März des Jahres zu entrichten,
für das er zu zahlen ist.
§8
Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind
1. Die Hauptversammlung (Vertreterversammlung)
2. Der Vorstand (Präsidium)
§9
- §14 erklären §8 (siehe oben), Näheres im
Faltblatt DIG-Satzung
§15
Arbeitsgemeinschaften
(1) Arbeitsgemeinschaften sind einzurichten, wenn in einem Gebiet mindestens
20 Mitgliedern vorhanden sind. Über Ausnahmen entscheidet das Präsidium.
Das Präsidium kann für einzelne Gebiete oder Orte innerhalb
der Bundesrepublik Deutschland Beauftragte bestellen oder Arbeitsgemeinschaften
einrichten. Arbeitsgemeinschaften sind die örtlichen Untergliederungen
innerhalb der Gesellschaft mit den notwendigen Organen Vorstand und Mitgliederversammlung.
Arbeitsgemeinschaften sind nicht berechtigt, Verpflichtungen zu Lasten
der Gesellschaft einzugehen. Erklärungen oder Verpflichtungen einer
AG binden die Deutsch-Israelische Gesellschaft e.V. nur, wenn sie ausdrücklich
genehmigt sind. Die AG führen den einheitlichen Namen "Deutsch-Israelische
Gesellschaft" mit dem Zusatz "Arbeitsgemeinschaft" und
der Bezeichnung des Ortes, des Sitzes oder der Bezeichnung des Gebietes
der AG. Den Sitz der AG bestimmt das Präsidium im Benehmen mit der
AG. Das Präsidium kann AG's beauftragen, Aufgaben der DIG in seinem
Namen wahrzunehmen.
(2) Eine AG wird eingerichtet, indem das Präsidium selbst oder durch
einen Beauftragten zu einer konstituierenden Versammlung aller in dem
Gebiet registrierten Mitglieder einlädt und einen Vorstand, bestehend
aus einem Vorsitzenden, zumindest einem Stellvertreter, einem Schatzmeister
und Beisitzern, wählen läßt. Außerdem sind zwei
Rechnungsprüfer zu wählen. Die AG wird von ihrem Vorstand gegenüber
der Gesellschaft vertreten. Für Einladung und Ablauf einer Mitgliederversammlung
gelten die Vorschriften der §§10 und 11 sowie der Wahlordnung
der Gesellschaft entsprechend, sofern in §15 Abs. 3 keine gesonderten
Regelungen für die AG festgelegt sind. Die erste Versammlung wird
von dem mit der Durchführung der Gründungsversammlung Beauftragten
geleitet. Es ist ein Protokoll zu fertigen, von dem eine Kopie mit den
Unterschriften des gewählten Vorstandes an das Präsidium der
Gesellschaft zu leiten ist. Der Vorstand führt die Geschäfte
der AG nach Maßgabe der Satzung der DIG.
(3) Die AG führen mindestens einmal im Kalenderjahr eine Mitgliederversammlung
durch. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens
14 Tagen. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten
der AG, soweit diese nicht ausdrücklich Sache von Präsidium
oder Hauptversammlung der Gesellschaft sind. Die Mitgliederversammlung
beschließt insbesondere über den Jahresabschluß des Schatzmeisters,
die Wahl des Vorstands, die auf jeweils 2 Jahre erfolgt, und die Wahl
der Deligierten zur Hauptversammlung gemäß §9 der Satzung,
die ebenfalls für jeweils 2 Jahre Gültigkeit hat. Die Wiederwahl
des Vorstands ist möglich.
(4) Der Präsident der DIG e.V. soll mindestens dreimal in zwei Jahren
Vertreter der AG's zu einer gemeinsamen Sitzung mit dem Präsidium
einladen.
(5) Erklärungen mit überregionalem Bezug einer AG binden die
DIG e.V. nur wenn sie ausdrücklich gebilligt sind.
(6) Die AG's sind verpflichtet, eine jederzeit nachprüfbare und beweiskräftige
Buchführung einzurichten. Die Konten der AG haben auf den Namen der
DIG e.V. zu lauten.
(7) Die AG's erhalten einen Anteil an den eingegangenen Mitgliedsbeiträgen
ihres Bereichs. Der Anteil wird aus den für das betreffende Geschäftsjahr
gezahlten Mitgliedsbeiträgen berechnet.
(8) Die Anteile werden durch die Hauptsversammlung auf Vorschlag des Präsidiums
festgelegt. Der Beschluß kann über einen längeren Zeitraum
als ein Jahr in Kraft bleiben.
(9) Die AG's können durch Beschluß in Mitgliederversammlungen
eigene Zusatzbeiträge zur Finanzierung der satzungsgemäßen
Aktivitäten erheben.
(10) Der Zusatzbeitrag soll 50 Prozent des allgemeinen Betrages nicht
überschreiten.
(11) Spenden, die den AG für deren Arbeit zugedacht werden, verbleiben
den AG bis zu einer Höhe von Euro 2.500,-- je Spende. Der darüber
hinausgehende Betrag ist an die Geschäftsstelle weiterzuleiten, sofern
keine Zweckbindung vorliegt.
(12) Spendenbescheinigungen für die Mitgliedsbeiträge und Spenden
erteilt die Geschäftsführung der DIG e.V..
(13) Die AG haben dem Präsidium jährliche Finanzberichte zu
erstatten, die spätestens acht Wochen nach Jahresschluß vorliegen
müssen. Mit dem Bericht hat der Vorstand der AG zugleich zu bestätigen,
daß die Geldwirtschaft satzungsgemäß ist und nicht gegen
die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts verstößt.
Die Finanzberichte sind von den Rechnungsprüfern der AG gegenzuzeichnen.
(14) Der Schatzmeister der DIG e.V. und die von der Hauptversammlung gewählten
Rechnungsprüfer, letztere mit Auftrag des Präsidiums, haben
das Recht, jederzeit eine Finanz- und Kassenprüfung bei den Arbeitsgemeinschaften
vorzunehmen.
§16
Deutsch-Israelisches Jugendforum
(1) Das Deutsch-Israelische Jugendforum ist die Jugendorganisation der
DIG e.V.
(2) Die Arbeit und Struktur sind durch das Statut des Jugendforums und
die Satzung der DIG geregelt.
(3) Alle Mitglieder der DIG e.V., die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, können Mitglieder des Jugendforums sein.
(4) Das Jugendforum gestaltet seine Tätigkeit im Rahmen der Zielsetzung
der DIG e.V. selbst.
(5) Das Jugendforum trägt der Hauptversammlung nach Entgegennahme
des Geschäftsberichtes seinen Bericht vor. Das Präsidium wird
regelmäßig über die Arbeit des Jugendforums informiert.
§17 Auflösung der
Gesellschaft
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall
ihres Zwecks muß ihr Vermögen an eine Körperschaft öffentlichen
Rechts oder an eine als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft
übertragen werden, die es für gemeinnützige Zwecke im Sinne
der §§ 2 und 3 dieser Satzung zu verwenden hat.
(2) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt
werden.
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